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Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage der Kündigung des Mietvertrages

Beendigung des Mietverhältnisses
» OR 266 ff.

Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
» 271 ff.

Art. 266 OR

O. Beendigung des Mietverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

Art. 271 OR

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

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