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Begründung der Kündigung (OR 271 Abs. 2)

  • Erst auf Verlangen des Kündigungsempfängers notwendig.
  • Fehlende Begründung deutet auf Missbräuchlichkeit der Kündigung.
  • Unwahre oder unvollständige Begründung deutet ebenfalls auf die Missbräuchlichkeit hin.
  • Nennung mehrerer Kündigungsgründe ist zulässig, wobei es genügt, wenn einer nicht treuwidrig ist.

Art. 271 OR

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

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