Begründung der Kündigung (OR 271 Abs. 2)
- Erst auf Verlangen des Kündigungsempfängers notwendig.
- Fehlende Begründung deutet auf Missbräuchlichkeit der Kündigung.
- Unwahre oder unvollständige Begründung deutet ebenfalls auf die Missbräuchlichkeit hin.
- Nennung mehrerer Kündigungsgründe ist zulässig, wobei es genügt, wenn einer nicht treuwidrig ist.
Art. 271 OR
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.







