Gesetzliche Grundlage der Kündigung des Mietvertrages
Beendigung des Mietverhältnisses
» OR 266 ff.
Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
» 271 ff.
Art. 266 OR
O. Beendigung des Mietverhältnisses
I. Ablauf der vereinbarten Dauer
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
Art. 271 OR
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.